1 Statuten des Vereins
Institut für Lebensfreude
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen:
Institut für Lebensfreude
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Graz.
(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf unter Berücksichtigung
der angeführten Zwecke auf weitere Länder ausgedehnt werden.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. Die Kooperation von Menschen in
und mit Sozialgemeinschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen und Verbänden,
sowie sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen ist beabsichtigt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, ideelle und mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), und ist nicht auf die Erzielung
von Überschüssen ausgerichtet.
Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke
ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Der Verein ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit.
§ 2: Zweck
Das vorrangige Ziel der Vereinsarbeit ist die Forschung, Bildung zur, Selbstregulierung und
kulturelle Völkerverständigung durch die Wirkungsweise des Buches des Lebens (Akasha-Chronik).
Insbesondere soll der Bewusstseinsbildung und der Erkenntnisgewinn Existenz und
Schwingungs-Energieeffekten sowie dem Wohlbefinden durch spirituelle und erkenntnis-theoretische Interventionen geschenkt werden.
Durch eine Beobachtung soll erforscht werden, wie sich ausführlicher, achtsamer
kommunikativer Austausch sowie Schwingungs-Energieeffekte mit holistischen,
alternativmedizinischen und philosophischen Ansätzen in die angewandte Lebenskunst integrieren lassen.
Das Institut ist bestrebt, jene Maßnahmen zu fördern bzw. selbst zu ergreifen, die den Mitgliedern einen Zugang zu Bildung Kultur und Forschungstätigkeit ermöglicht und eine völkerverbindende Aktivität der meditativen Innenschau, Geistesschulung, und der bewertungsfreien Wahrnehmung sowie deren und die Kompetenz zur Selbsthilfe und Verbesserung der Lebensfreude erhöht.
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§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
a.) Als ideelle Mittel dienen:
1. Projektentwicklung, -gestaltung, -durchführung, -begleitung im Sinne der
Vereinszwecke
2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von
regulationsmedizinischen umfassend sensitiver und gesundheitsförderlichen
Umsetzungs- und Forschungprojekten
3. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von
regulationsmedizinischen umfassend sensitiver gesundheitsförderlichen Bildungs-
Projekten
4. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen
sozialen Gemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Verbänden und sonstigen
staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
5. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung
6. Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
7. Abhaltung regelmäßiger Trainings und Weiterbildungen
8. Vernetzung und Zusammenarbeit zur Förderung der Vereinszwecke
9. Abhaltung von Vereinstreffen
10. Betrieb einer Bibliothek und von Archiven
11. Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien
12. Teilnahme an Veranstaltungen, wenn dadurch die Vereinszwecke gefördert werden
13. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
14. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Künstlern,
Fachkundigen, Studenten, Universitäten und Interessierten
15. Schaffen, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen, Symposien, Versammlungen, Tagungen, Seminaren, Veranstaltungen,Workshops, Webinaren
16. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer
Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen
17. Forschungs-, Bildungs- Gesundheits- und Kunst sowie Kultur-förderreisen in den
Zweckthemen
18. Erleben von Forschungs-, Bildungs-, regulationsmedizinischen,- mentalen und
sensitiven Projekten und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland - auch
durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
19. Förderung und Unterstützung aktiven Wissensaustausches sowie Wiederbelebung von Gemeinwohlprojekten, auch länderübergreifend
20. Presseabteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
21. Social Media Plattformen und Kommunikation, Online Austausch, sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen, Vlogs, Streams, Blogs und weitere zukünftige Kommunikationsmittel
22. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen,
Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von
Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien
23. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner künstlerischen sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder
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b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
1. Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops
2. Aufnahmebeiträge
3. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
4. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse
5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Lebens-Kultur und umfassender
Gesundheitsförderung und geistig mentalen Entwicklung
6. Erlöse aus Projekten, Veranstaltungen, Märkten, Messen
7. Subventionen, Förderungen und Forschungszuschüsse, sowie öffentliche Zuschüsse
8. Wohnförderungen
9. Förderungen und Zuschüsse für Wohnraumschaffung
10. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
11. Erlöse aus Fruchtgenuss
12. Freiwillige Beiträge
13. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
14. Erwerb und/oder Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen
15. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen von entbehrlichen und unentbehrlichen Zweckbetrieben
16. Einnahmen aus Verwertungsrechten freiwillige Verwertungen, Urheber- und
Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte.
17. Beiträge aus gesundheitsbezogenen und auf Energie Phänomene bezogenen
Forschungs-, Bildungsfonds
18. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
19. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Kostenbeteiligungen und
Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch
durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen Betriebsgesellschaft).
20. Sofern es die finanziellen Ressourcen und der Zweck des Vereins erlauben, kann der Verein Angestellte beschäftigen oder sich Dritter bedienen, um seinen Zweck zu
erfüllen. Es ist auch möglich, Vereinsmitgliedern - einschließlich Vereinsfunktionären - eine Vergütung zu zahlen, sofern diese Vergütung auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Eine solche Vergütung hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen
ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke
verwendet werden. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit
abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
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Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die
Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im
Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen, diese zahlen einen Jahresbeitrag.
3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
b. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet das Präsidium.
3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
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3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen
vom Präsidium beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
f. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
2. Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte.
b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c. Die ordentliche und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das
Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10: Generalversammlung
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1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Tel.-, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
5. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer
nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen
Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung
der/die Vizepräsident/in.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der
Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
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§ 12: Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a. Präsident/in
b. Vize-Präsident/in
1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in
schriftlich oder mündlich einberufen.
4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
anwesend sind.
5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einstimmig.
6. Den Vorsitz führt der Präsident.
7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw.
Präsidiumsmitglieds in Kraft.
9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten
Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
§ 13: Aufgaben des Präsidiums
1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung
dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer
Beitrittsgebühr
8 f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss
g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung
h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen.
2. Finanzielle Angelegenheiten und Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.
3. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
4. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines
anderen Präsidiumsmitglieds.
5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
7. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
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Statuten des Vereins
Institut für Lebensfreude
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen:
Institut für Lebensfreude
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Graz.
(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der angeführten Zwecke auf weitere Länder ausgedehnt werden.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. Die Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen und Verbänden, sowie sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen ist beabsichtigt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, ideelle und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), und ist nicht auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet.
Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke
ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Der Verein ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit.
§ 2: Zweck
Das vorrangige Ziel der Vereinsarbeit ist die Forschung, Bildung zur, Selbstregulierung und
kulturelle Völkerverständigung durch die Wirkungsweise des Buches des Lebens (Akasha-
Chronik).
Insbesondere soll der Bewusstseinsbildung und der Erkenntnisgewinn Existenz und
Schwingungs-Energieeffekten sowie dem Wohlbefinden durch spirituelle und erkenntnis-
theoretische Interventionen geschenkt werden.
Durch eine Beobachtung soll erforscht werden, wie sich ausführlicher, achtsamer
kommunikativer Austausch sowie Schwingungs-Energieeffekte mit holistischen,
alternativmedizinischen und philosophischen Ansätzen in die angewandte Lebenskunst
integrieren lassen.
Das Institut ist bestrebt, jene Maßnahmen zu fördern bzw. selbst zu ergreifen, die den Mitgliedern einen Zugang zu Bildung Kultur und Forschungstätigkeit ermöglicht und eine völkerverbindende Aktivität der meditativen Innenschau, Geistesschulung, und der bewertungsfreien Wahrnehmung sowie deren und die Kompetenz zur Selbsthilfe und Verbesserung der Lebensfreude erhöht.
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§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
a.) Als ideelle Mittel dienen:
1. Projektentwicklung, -gestaltung, -durchführung, -begleitung im Sinne der
Vereinszwecke
2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von
regulationsmedizinischen umfassend sensitiver und gesundheitsförderlichen
Umsetzungs- und Forschungprojekten
3. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von
regulationsmedizinischen umfassend sensitiver gesundheitsförderlichen Bildungs-
Projekten
4. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen
sozialen Gemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Verbänden und sonstigen
staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
5. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung
6. Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
7. Abhaltung regelmäßiger Trainings und Weiterbildungen
8. Vernetzung und Zusammenarbeit zur Förderung der Vereinszwecke
9. Abhaltung von Vereinstreffen
10. Betrieb einer Bibliothek und von Archiven
11. Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien
12. Teilnahme an Veranstaltungen, wenn dadurch die Vereinszwecke gefördert werden
13. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
14. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Künstlern,
Fachkundigen, Studenten, Universitäten und Interessierten
15. Schaffen, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen,
Erhebungen, Symposien, Versammlungen, Tagungen, Seminaren, Veranstaltungen,
Workshops, Webinaren
16. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer
Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen
17. Forschungs-, Bildungs- Gesundheits- und Kunst sowie Kultur-förderreisen in den
Zweckthemen
18. Erleben von Forschungs-, Bildungs-, regulationsmedizinischen,- mentalen und
sensitiven Projekten und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland - auch
durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
19. Förderung und Unterstützung aktiven Wissensaustausches sowie Wiederbelebung
von Gemeinwohlprojekten, auch länderübergreifend
20. Presseabteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
21. Social Media Plattformen und Kommunikation, Online Austausch, sowie Blogs und
Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen, Vlogs, Streams, Blogs und weitere
zukünftige Kommunikationsmittel
22. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen,
Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von
Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien
23. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger
Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner künstlerischen sozialen,
emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger
Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder
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b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
1. Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops
2. Aufnahmebeiträge
3. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
4. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse
5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Lebens-Kultur und umfassender
Gesundheitsförderung und geistig mentalen Entwicklung
6. Erlöse aus Projekten, Veranstaltungen, Märkten, Messen
7. Subventionen, Förderungen und Forschungszuschüsse, sowie öffentliche Zuschüsse
8. Wohnförderungen
9. Förderungen und Zuschüsse für Wohnraumschaffung
10. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke
fördert
11. Erlöse aus Fruchtgenuss
12. Freiwillige Beiträge
13. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
14. Erwerb und/oder Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen
15. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen von entbehrlichen
und unentbehrlichen Zweckbetrieben
16. Einnahmen aus Verwertungsrechten freiwillige Verwertungen, Urheber- und
Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte.
17. Beiträge aus gesundheitsbezogenen und auf Energie Phänomene bezogenen
Forschungs-, Bildungsfonds
18. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
19. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Kostenbeteiligungen und
Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch
durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
20. Sofern es die finanziellen Ressourcen und der Zweck des Vereins erlauben, kann der
Verein Angestellte beschäftigen oder sich Dritter bedienen, um seinen Zweck zu
erfüllen. Es ist auch möglich, Vereinsmitgliedern - einschließlich Vereinsfunktionären -
eine Vergütung zu zahlen, sofern diese Vergütung auf Tätigkeiten bezogen ist, die
über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Eine solche Vergütung hat
einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten
Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der
Gesamtressourcen verfolgt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen
ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke
verwendet werden. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit
abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
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Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die
Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen
(Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO
heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im
Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1
BAO. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen
an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit
darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt
werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe
gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit
beteiligen, diese zahlen einen Jahresbeitrag.
3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
b. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein
Wahlrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die
Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen
werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet das Präsidium.
3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der
Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
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3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das
auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des
Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die
Mitgliedschaft zu beenden.
5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist
gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der
Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens
eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei
einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen
vom Präsidium beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
f. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
2. Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte.
b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
c. Die ordentliche und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das
Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10: Generalversammlung
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1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Tel.-, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
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§ 12: Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a. Präsident/in
b. Vize-Präsident/in
1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in
schriftlich oder mündlich einberufen.
4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einstimmig.
6. Den Vorsitz führt der Präsident.
7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten
Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich
ehrenamtlich aus.
§ 13: Aufgaben des Präsidiums
1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu
führen.
3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer
Beitrittsgebühr
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f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss
g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung
h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des
Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen.
2. Finanzielle Angelegenheiten und Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die
Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.
3. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
4. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines
anderen Präsidiumsmitglieds.
5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
7. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 15: Rechnungsprüfer
1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung
für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 16: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium
9
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei
Verlust des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an
eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf
das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten
auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die
verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in
gleicher Weise.
1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung
für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die
Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung
zu berichten.
§ 16: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium
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binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei
Verlust des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an
eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf
das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten
auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die
verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in
gleicher Weise.